Satzung vom Förderverein der Grundschule Lindenstraße
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Förderverein der Grundschule Lindenstraße". Der Verein ist in das
Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz "e.V.". Der Verein hat
seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er stellt sich folgende Aufgaben:
a) alle pädagogisch für
wertvoll gehaltenen Vorhaben zur Förderung der Schüler zu
unterstützen;
b) insbesondere Klassen- und
Studienfahrten, Schulveranstaltungen und Tagungen sowie sonstige
im
Interesse der Schüler liegenden Veranstaltungen zu
unterstützen;
c) die Finanzierung von
Lehr- und Lernmitteln zu fördern;
soweit sie vom Schulträger nicht oder nicht in ausreichendem Maße
erfolgt.
Die Umsetzung der Aufgaben
erfolgt in Übereinstimmung mit dem Schulkollegium und dem
Schulelternrat.
2. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins
dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus
Mitteln des
Vereins.
3. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel
Die zur Erreichung des
Vereinszweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge,
Veranstaltungserlöse, Stiftungen , Spenden und sonstige
Einnahmen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche
und juristische Person werden und bleiben, die sich der Schule verbunden
fühlt
und den Verein in seinen
Bestrebungen unterstützen will.
2. Der Beitritt erfolgt durch
einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme
und bestätigt die
Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand
ist
unanfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft
erlischt:
a) durch schriftliche
Kündigung eines Mitgliedes zwei Monate vor Ende des Schul- bzw. Geschäftsjahres
zu
Händen des Vorstandes;
b) durch Ausschluß oder
Streichung auf Beschluß des Vorstandes;
b) a: Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen
die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß
entscheidet auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Vor dem Antrag
des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Der Beschluß des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den
Vorstand schriftlich mitzuteilen.
b) b: Eine Streichung
der Mitgliedschaft ist insbesondere dann zulässig, wenn das Mitglied nicht
fristgerecht
zahlt, d.h., die Frist läuft zwei Monate nach Beginn des Schul- bzw.
Geschäftsjahres ab.
c) durch
Tod.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag und die Fälligkeit wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im voraus
fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse in schriftlichen
Protokollen beurkundet werden.
§ 7 Haftung
Der Verein haftet für die
Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das
Schuljahr.
§ 9 Vorstand
1. Zur Leitung der Geschäfte ist
der Vorstand bestimmt. Er besteht aus mindestens vier gewählten
Vertretern,
und zwar aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und
dem
Rechnungsführer.
2. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung
der
Vereinsmittel. Der Vorstand
beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich
der
Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge sowie etwaige
Überschüsse
ausschließlich für
satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Der Vorstand erstattet in
der
Mitgliederversammlung den
Jahres- und Kassenbericht und legt den Haushaltsanschlag vor. Die Mitarbeit
im
Vorstand ist
ehrenamtlich.
3. Der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes nach
Bedarf
ein und leitet sie. Er muß
den Vorstand einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder es wünschen.
Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand
ist
beschlußfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand wird für zwei
Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis
zur
satzungsgemäßen Neuwahl
bleibt der Vorstand im Amt.
Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Jeder ist einzeln
vertretungsberechtigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung nach
Bedarf,
mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin, ein und leitet sie. Er hat mindestens
eine
Mitgliederversammlung im
Schuljahr einzuberufen, spätestens bis zum Ende der Unterrichtszeit.
Die
Einberufung kann durch
Bekanntgabe in den Tageszeitungen oder durch schriftliche Einladung
aller
Mitglieder
erfolgen.
2. Sie ist ferner einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens
1/5
aller Stimmen
repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom
Vorstand
verlangen.
3. Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des
Jahres- und
Kassenberichtes, die
Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
die
Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages, die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und
die
Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereines.
Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung
beschlußfähig. Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Die Mitglieder haben pro
Person eine Stimme.
4. Über die
Mitgliederversammlung fertigt der Vorstand eine Niederschrift an, die der
folgenden
Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift ist vom
Schriftführer
zu
unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
1. Bei Änderung der Satzung ist eine 3/4
Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder
erforderlich.
2. Der Verein kann durch
Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit
diese
Mitgliederversammlung eigens
zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der
Mitglieder
vertreten sind. Zur
Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der in der Versammlung
vertretenen
Stimmen
erforderlich.
3. Ist die Mitgliederversammlung
nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut
eine
Mitgliederversammlung
einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder
beschlußfähig
ist.
4. Die Liquidation erfolgt durch
die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins auf
die
Stadt Osterholz-Scharmbeck
oder auf eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung mit der Bestimmung
zu
übertragen, das Vermögen
entsprechend dem Zweck dieses Vereins zu verwenden.